Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN >>> VERKAUF <<< (Stand 08.03.2023)


für den nicht-kaufmännischen Verkehr

(Verkäufer ist Unternehmer – Käufer ist Verbraucher)


§ 1 Angebot und Vertragsabschluss

Die vom Käufer unterzeichnete Auftragsbestätigung/ Rechnung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder innerhalb dieser Frist die Anhänger bzw. Ersatzteile bestellen.


§ 2 Überlassene Unterlagen

An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Käufer überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Käufer unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 1 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.


§ 3 Preise und Zahlung

1. In unseren Preisen ist (sind) die Umsatzsteuer (und Verpackungskosten) enthalten.

2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nicht  zulässig.

3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis bei Abholung oder nach Lieferung des Anhängers bzw. der Ersatzteile sofort zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Käufer/ die Käuferin die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.


§ 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Käufer steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche ist der Käufer auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


§ 5 Lieferzeit

1. Soweit kein ausdrücklich schriftlich festgehaltener verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind unsere Liefertermine bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben.

2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

3. Für Lieferverzögerungen seitens des Herstellers übernimmt die Firma Anhängerwelt Becker keine Haftung und leistet keine Schadensersatzzahlungen oder -ausgleiche. Aufgrund der vorherrschenden Knappheit am Beschaffungsmarkt können derzeit keine verbindlichen Zusagen von Lieferterminen bestätigt werden. Alle Angaben verstehen sich daher als unverbindlich.

4.Kommt der Käufer/ die Käuferin in Annahmeverzug oder verletzt er/ sie schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.

5. Weitere gesetzliche festgelegte Ansprüche und Rechte des Käufers/ Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.


§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag/ Kaufvertrag vor.

2.Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.


§ 7 Gewährleistung und Mängelrüge

1. Soweit die in unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend,

2. Soweit der gelieferte Gegenstand nicht die zwischen dem Käufer und uns vereinbarte Beschaffenheit hat oder er sich nicht für die nach unserem Vertrag vorausgesetzten oder die Verwendung allgemein eignet oder er nicht die Eigenschaften, die der Besteller nach unseren öffentlichen Äußerungen erwarten konnten, hat, so sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.

3. Der Käufer hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.

4. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigert haben. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.

5. Die Gewährleistungsfrist bei Kauf eines neuen Anhängers bzw. eines neuen Ersatzteiles der Firma Humbaur GmbH beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.


§ 8

Eine nachträgliche Preiserhöhung seitens des Zulieferers bzw. Herstellers für bereits getätigte Aufträge bzw. Fahrzeugbestellungen kann auf den Käufer/ die Käuferin im Nachgang übertragen werden. Sollte der Kunde/ die Kundin der nachträglichen Preiserhöhung nicht zustimmen, kann er/ sie von einem Sonderkündigungsrecht innerhalb von 5 Werktagen ab Bekanntgabe der Preiserhöhung durch die Firma Anhängerwelt Becker Gebrauch machen. Der Rücktritt vom Kaufvertrag ist schriftlich an den Verkäufer zu senden. Die Firma Anhängerwelt Becker übernimmt für hierdurch evtl. anfallende und sich negativ auswirkende Umstände oder Nachteile für den Käufer/ die Käuferin keine Haftung und leistet keine Schadensersatzzahlungen  oder -ausgleiche.


§ 9

Gebrauchtfahrzeuge und gebrauchte Ersatzteile bzw. gebrauchtes Zubehör sind vom Umtausch ausgeschlossen.



§ 10 Sonstiges

1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

 

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN >>> VERMIETUNG PFERDEANHÄNGER <<< (STAND  21.04.2023)


§ 1 – Geltungsbereich, Vertragsgegenstand 

(1)            Diese Bedingungen gelten für die Vermietung eines Pferdeanhängers nach Maßgabe des zwischen der Firma Anhängerwelt Becker und dem Mieter geschlossenen Vertrages. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringen. 

(2)            Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen. 

(3)            Der überlassene Anhänger ist nach Maßgabe der vertraglichen Abrede gemäß den jeweiligen geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) versichert. Es besteht eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 1000,00€ und einer Selbstbeteiligung von 150,-€ bei einem Teilkaskoschaden. Die Selbstbeteiligungssumme ist durch den Mieter zu tragen.

 

§ 2 – Mietpreis 

(1)      Der Mietpreis richtet sich nach den Vereinbarungen im Mietvertrag bzw. der auf der Homepage veröffentlichten Preisliste in der zum Zeitpunkt des Vertrages gültigen Fassung. 

(2)      Der Mietpreis ist spätestens 48h vor Mietantritt per Vorausüberweisung zu bezahlen. Eine Zahlung in bar oder per EC- Karte ist nicht möglich. Der Zahlungseingang MUSS bestätigt sein.

(3)      Der Mieter hat vor Übergabe des Anhängers an den Vermieter eine Kaution in Höhe der im Mietvertrag genannten Summe per Überweisung zu zahlen. Eine Zahlung in bar oder per EC- Karte ist nicht möglich. Der Zahlungseingang muss bestätigt sein. Die Kaution wird nach Prüfung des zurückgegebenen Mietfahrzeuges auf das vom Mieter angegebene Bankkonto zurückerstattet.

 

§ 3 – Vertragsdauer, Rücktritt 

(1)      Das Mietverhältnis beginnt und endet zu den im Mietvertrag genannten Zeitpunkten. 

(2)      Ein Rücktritt ist nur 48h vor Vertragsbeginn möglich. Dieser ist in schriftlicher Form anzuzeigen. Ansonsten ist der Mieter bzw. der Auftraggeber verpflichtet, den gesamten Mietpreis zu zahlen.

(3)      Sollte das Mietverhältnis aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse seitens des Vermieters aufgehoben werden, so haftet dieser nicht für eventuell daraus entstandene Nachteile oder Schäden für den Mieter und leistet keine Schadensersatzzahlungen- oder ausgleiche. 


§ 4 – Pflichten des Mieters 

(1)            Der Anhänger darf nur vom Mieter bzw. dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer geführt werden, soweit dieser eine gültige Fahrerlaubnis und gültige Ausweispapiere vorgelegt hat. Der Anhänger darf nicht an Dritte weitervermietet werden. 

(2)            Der Mieter hat den Anhänger sorgsam zu behandeln und alle für die Nutzung maßgeblichen Vorschriften, insbesondere technische Regeln (wie Reifendruckkontrolle, Beleuchtungskontrolle) und Verkehrsregeln, zu beachten. 

(3)            Dem Mieter ist es untersagt, den Mietanhänger zu motorsportlichen Veranstaltungen, Möbeltransporten, Abfalltransporten, Testzwecken, Fahrtraining oder zum Verladetraining von Tieren sowie anderen nicht dem Zweck entsprechenden Betätigungen zu verwenden. Bei Schäden im Falle von Missachtung haftet der Mieter in vollem Umfang.

(4)            Bei Unfällen hat der Mieter immer eine Unfallaufnahme durch die Polizei zu veranlassen, außerdem hat der Mieter unverzüglich den Unfall bei dem Vermieter anzuzeigen und diesen über alle Einzelheiten des Unfalls schriftlich zu informieren. Der Mieter darf gegnerische Ansprüche bei einem Unfall grundsätzlich nicht anerkennen. 

(5)            Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Kombination aus Zugfahrzeug und Anhänger der StVO entspricht. Der Mietanhänger darf nicht überladen werden, ebenso wenig darf die zulässige Anhängelast des Zugfahrzeuges überschritten werden. 

 (6)            Der Mieter ist verpflichtet alle gesetzlichen Regelungen zur Einhaltung der 100km/h-Regelung für Anhänger zu beachten. 

(7)            Der Mieter wurde über die gesetzliche Regelung zur Viehverkehrsverordnung (VVVO) §1 Abs.1, Satz 1 Nr.1 aufgeklärt. 

(8)            Der Anhänger muss stets gegen Diebstahl gesichert werden. Hierzu stellt der Vermieter ein Anhängerschloss zur Verfügung. Sollte der Anhänger vom Zugfahrzeug getrennt werden, muss dieses stets benutzt werden. Bei Missachtung erlischt der Versicherungsschutz und der Mieter übernimmt die volle Haftung. 

(9)            Fahrten mit dem Anhänger außerhalb von Deutschland (nur innerhalb der EU erlaubt) sind nur nach vorheriger Absprache mit dem Vermieter gestattet und müssen vorher schriftlich festgehalten werden. Die hinterlegte Kaution erhöht sich hierbei auf 500,-€.

(10)         Das Fahren ohne Mitteltrennwand ist verboten. Der Transport von frei laufenden Fohlen/ Pferden oder nicht vorschriftsgemäß angebundenen und gesicherten Tieren ist untersagt. Für daraus entstandene Schäden am Anhänger haftet der Mieter in vollem Umfang.

 

§ 5 – Haftung des Mieters 

(1)            Der Mieter haftet für alle Schäden am vermieteten Anhänger. 

(2)            Äußere oder innere Beschädigungen am Anhänger werden, sofern sie nicht die Kaution übersteigen, mit dieser verrechnet. 

 

§ 6 – Rückgabe der Mietsache 

(1)            Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger nach Ablauf der Mietzeit am vereinbarten Ort in demselben Zustand (inkl. Zubehör u. Unterlagen) wie er ihn übernommen hat, wieder zurückzugeben. 

(2)            Für den Fall, dass der Mieter die Unterlagen (Fahrzeugschein, Betriebsanleitung) nicht mit dem Anhänger zurückgibt, ist der Vermieter berechtigt, pauschalisierten Schadensersatz entsprechend der Mietausfallkosten zu verlangen, bis zu dem Tag, an welchem die Unterlagen wieder zurückgegeben sind oder neu durch die zuständige Zulassungsbehörde ausgestellt wurden. Die Neuausstellung der Papiere erfolgt dann auf Kosten des Mieters. 

(3)            Die Rückgabe erfolgt zu dem im Mietvertrag vereinbarten Zeitpunkt auf dem Firmengelände von Anhängerwelt Becker in der Wormser Str. 58 in Biblis- Nordheim. Das Abstellen außerhalb der Geschäftszeiten ist untersagt und verboten. 

(4)            Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als eine Stunde überschritten, ist der Mieter verpflichtet, für den über die Vermietungsdauer hinausgehenden Zeitraum eine Entschädigung in Höhe von mindestens einer Tagesmiete pro Tag zu zahlen. 

(5)            Der Anhänger muss bei Rückgabe an den Vermieter besenrein übergeben werden. Sollte dies nicht der Fall sein, ist der Mieter verpflichtet eine zusätzliche Reinigungspauschale in Höhe von 50,-€ inkl. MwSt. zu zahlen. Es ist ausdrücklich untersagt, den Anhänger weder von innen noch von außen mit chemischen Reinigungsmitteln oder Wasser bzw. einem Hochdruckreiniger zu reinigen. Für daraus entstandene Schäden haftet der Mieter in vollem Umfang.

 

§ 7 – Form von Erklärungen 

(1)      Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Mieter gegenüber uns oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform. 

(2)      Nebenabreden zum Mietvertrag bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform. 

 

§ 8 – Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand 

(1)      Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Firmensitz. 

(2)      Für diesen Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 

(3)      Bei Nichtigkeit einzelner Bestandteile dieses Vertrages, bleiben die anderen Teile dennoch unberührt und rechtswirksam. 

(4)      Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für unseren Firmensitz zuständige Gericht. 

 




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